<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Scheckgesetz - Artikel 20


Art. 20

Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Orderscheck umzuwandeln.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.