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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz - Paragraph 39


§ 39

Das Bundesministerium des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Verzichtsurkunden sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen.


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