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Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Paragraph 66a


§ 66a Schiedsgericht, Schiedsverfahren

(1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts zur Entscheidung über Ansprüche nach § 28 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2, §§ 38, 42 Abs. 2, §§ 44 und 51a erfolgt auf Grund eines Schiedsvertrags zwischen den Parteien. Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1047 der Zivilprozeßordnung Anwendung. Gericht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das nach § 65 zuständige Gericht.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Der Vorsitzende, der die Befähigung zum Richteramt oder zum Berufsrichter haben oder zugelassener Rechtsanwalt oder Notar sein muß, wird von den Beisitzern ernannt.


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