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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 53c


§ 53c Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auch auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs auf Grund von Abkommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht angehören, erforderlich ist;

2. die vollständige oder teilweise Anwendung der Vorschriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und

a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden,

b) Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz im Inland in diesem Staat Inländerbehandlung eingeräumt wird und

c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit dem Bundesaufsichtsamt bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.


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