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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 5


§ 5 Organisation

(1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn.

(2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt; die Bundesregierung hat bei ihrem Vorschlag die Deutsche Bundesbank anzuhören.


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