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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 4


§ 4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen

Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Seine Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.


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