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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 27


§ 27 Prüfung der Anlage

In die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 340k des Handelsgesetzbuchs und bei Genossenschaften nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist auch die Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einzubeziehen.


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