§ 27 Prüfung der Anlage
In die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 340k des Handelsgesetzbuchs und bei Genossenschaften nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist auch die Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einzubeziehen.