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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 23


§ 23 Werbung

(1) Um Mißständen bei der Werbung der Kreditinstitute zu begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt bestimmte Arten der Werbung untersagen.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Kreditinstitute zu hören.


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