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Konkursordnung - Paragraph 70


§ 70

Wiederkehrende Hebungen zu einem bestimmten Betrag und von einer bestimmten Zeitdauer werden unter Abrechnung der Zwischenzinsen (§ 65) durch Zusammenzählung der einzelnen Hebungen kapitalisiert. Der Gesamtbetrag darf den zum gesetzlichen Zinssatz kapitalisierten Betrag derselben nicht übersteigen.


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