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Konkursordnung - Paragraph 65


§ 65

(1) Betagte Forderungen gelten als fällig.

(2) Eine betagte unverzinsliche Forderung vermindert sich auf den Betrag, welcher mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen desselben für die Zeit von der Eröffnung des Verfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt.


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