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Konkursordnung - Paragraph 51


§ 51

Wer sich mit dem Gemeinschuldner in einem Miteigentum, in einer Gesellschaft oder in einer anderen Gemeinschaft befindet, kann wegen der auf ein solches Verhältnis sich gründenden Forderungen abgesonderte Befriedigung aus dem bei der Teilung oder sonstigen Auseinandersetzung ermittelten Anteil des Gemeinschuldners verlangen.


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