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Konkursordnung - Paragraph 50


§ 50

Wer nach der Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit Kenntnis des Eröffnungsantrags oder der Zahlungseinstellung eine Konkursforderung dem im Ausland wohnenden Inhaber eines zur Konkursmasse gehörigen Gegenstands oder in der Absicht, daß dieser die Forderung erwerbe, einer Mittelsperson abtritt, ist verpflichtet, zur Konkursmasse den Betrag zu ersetzen, welcher derselben dadurch entgeht, daß der Inhaber für die Forderung nach dem Recht des Auslandes entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Absonderungsrecht an dem Gegenstand ausübt. Die Vorschrift des § 33 findet entsprechende Anwendung.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.