<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Konkursordnung - Paragraph 25


§ 25

Soweit rücksichtlich einzelner, durch die §§ 18 bis 24 nicht betroffener Rechtsverhältnisse das bürgerliche Recht besondere Bestimmungen über die Wirkung der Eröffnung des Konkursverfahrens enthält, kommen diese Bestimmungen zur Anwendung.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.