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Konkursordnung - Paragraph 18


§ 18

(1) War die Lieferung von Waren, welche einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bedungen, und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Verfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden.

(2) Der Betrag dieser Forderung bestimmt sich durch den Unterschied zwischen dem Kaufpreis und demjenigen Markt- oder Börsenpreis, welcher an dem Ort der Erfüllung oder an dem für denselben maßgebenden Handelsplatz sich für die am zweiten Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens mit der bedungenen Erfüllungszeit geschlossenen Geschäft ergibt.

(3) Ist ein solcher Markt- oder Börsenpreis nicht zu ermitteln, so findet die Bestimmung des ersten Absatzes keine Anwendung.


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