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Konkursordnung - Paragraph 222


§ 222

Hat der Erbe vor der Eröffnung des Verfahrens aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist die Leistung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben.


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