§ 221
(1) Auf Grund einer nach dem Eintritt des Erbfalls gegen den Nachlaß erfolgten Maßregel der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung kann abgesonderte Befriedigung nicht verlangt werden.
(2) Eine nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte Vormerkung ist unwirksam.