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Konkursordnung - Paragraph 208


§ 208

(1) Zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ist außer den Konkursgläubigern jedes Mitglied des Vorstands und jeder Liquidator berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vorstands oder allen Liquidatoren gestellt, so ist derselbe zuzulassen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat die übrigen Mitglieder oder Liquidatoren nach Maßgabe des § 105 Abs. 2, 3 zu hören.


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