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Konkursordnung - Paragraph 105


§ 105

(1) Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Verfahrens ist zuzulassen, wenn die Forderung des Gläubigers und die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners glaubhaft gemacht werden.

(2) Wird der Antrag zugelassen, so hat das Gericht den Schuldner zu hören und, sofern dieser nicht seine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung einräumt, die erforderlichen Ermittlungen anzuordnen.

(3) Die Anhörung des Schuldners kann unterbleiben, wenn sie eine öffentliche Zustellung oder eine Zustellung im Ausland erfordert; in diesem Fall ist, soweit tunlich, ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners zu hören.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.