<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Konkursordnung - Paragraph 198


§ 198

(1) Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wird, wenn genügende Masse vorhanden ist oder ein zur Deckung der im § 58 Nr. 1, 2 bezeichneten Massekosten ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird, das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufgenommen.

(2) Die Wiederaufnahme erfolgt durch Beschluß des Gerichts. Auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme und die Bekanntmachung derselben finden die Vorschriften der §§ 108, 111 bis 113 entsprechende Anwendung.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.