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Konkursordnung - Paragraph 197


§ 197

(1) Die rechtskräftige Verurteilung des Gemeinschuldners wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283a des Strafgesetzbuchs hebt für alle Gläubiger den durch den Zwangsvergleich begründeten Erlaß auf, unbeschadet der ihnen durch den Vergleich gewährten Rechte.

(2) Auf Antrag eines Gläubigers kann das Konkursgericht Sicherheitsmaßregeln gegen den Gemeinschuldner schon vor der rechtskräftigen Verurteilung desselben anordnen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.