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Konkursordnung - Paragraph 182


§ 182

(1) Zur Annahme des Vergleichs ist erforderlich, daß

1. die Mehrzahl der in dem Termin anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Vergleich ausdrücklich zustimmt, und

2. die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme aller zum Stimmen berechtigenden Forderungen beträgt.

(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis zum Schluß des Termins die einmalige Wiederholung der Abstimmung in einem neuen Termin verlangen. Das Gericht hat denselben zu bestimmen und im Termin zu verkünden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.