<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Konkursordnung - Paragraph 181


§ 181

Der Vergleich muß allen nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern gleiche Rechte gewähren. Eine ungleiche Bestimmung der Rechte ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der zurückgesetzten Gläubiger zulässig. Jedes andere Abkommen des Gemeinschuldners oder anderer Personen mit einzelnen Gläubigern, durch welches diese bevorzugt werden sollen, ist nichtig.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.