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Konkursordnung - Paragraph 168


§ 168

Die Anteile

1. auf Forderungen, welche infolge eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs im Prozeß befangen sind,

2. auf Forderungen, welche von einer aufschiebenden Bedingung abhängen,

3. auf Forderungen, für welche eine abgesonderte Befriedigung beansprucht und der Vorschrift des § 153 Abs. 2 genügt ist,

4. auf Forderungen unter auflösender Bedingung, sofern der Gläubiger zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet ist und die Sicherheit nicht leistet,

werden zurückbehalten.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.