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Konkursordnung - Paragraph 153


§ 153

(1) Gläubiger, von welchen abgesonderte Befriedigung beansprucht wird, haben bis zum Ablauf der Ausschlußfrist dem Verwalter den Nachweis ihres Verzichts oder ihres Ausfalls nach Maßgabe des § 64 zu führen. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so werden die Forderungen bei der vorzunehmenden Verteilung nicht berücksichtigt.

(2) Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsverteilung genügt es, wenn bis zum Ablauf der Ausschlußfrist dem Verwalter der Nachweis, daß die Veräußerung des zur abgesonderten Befriedigung dienenden Gegenstands betrieben ist, geführt und der Betrag des mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft gemacht wird.


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