§ 163
(1) Nach der Abhaltung des Schlußtermins beschließt das Gericht die Aufhebung des Konkursverfahrens. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Vorschriften der §§ 111 Abs. 2, 112, 113 finden entsprechende Anwendung.