<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Konkursordnung - Paragraph 111


§ 111

(1) Die Geschäftsstelle hat die Formel des Eröffnungsbeschlusses, den offenen Arrest, die Anmeldefrist und die Termine sofort öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die Bekanntmachung ist, unbeschadet der Vorschriften des § 76 Abs. 1, auszugsweise in den Bundesanzeiger einzurücken.

(3) An die ihrem Wohnort nach bekannten Gläubiger und Schuldner des Gemeinschuldners erfolgt besondere Zustellung.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.