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Konkursordnung - Paragraph 159


§ 159

(1) Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Verwalter und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, dieser auf Antrag des Verwalters den zu zahlenden Prozentsatz.

(2) Der Verwalter hat den Prozentsatz den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.


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