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Konkursordnung - Paragraph 158


§ 158

(1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der Ausschlußfrist bei dem Konkursgericht zu erheben.

(2) Das Gericht entscheidet über die Einwendungen. Die Entscheidung, durch welche eine Berichtigung des Verzeichnisses angeordnet wird, ist auf der Geschäftsstelle niederzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag, an welchem die Niederlegung der Entscheidung erfolgt ist.


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