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Konkursordnung - Paragraph 154


§ 154

(1) Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden bei einer Abschlagsverteilung zu dem Betrag berücksichtigt, welcher auf die unbedingte Forderung fallen würde.

(2) Bei der Schlußverteilung ist die Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, daß die bedingte Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.


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