§ 145
(1) Das Gericht hat nach der Erörterung einer jeden Forderung das Ergebnis in die Tabelle einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(2) Die Eintragung in die Tabelle gilt rücksichtlich der festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Vorrecht nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern.