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Konkursordnung - Paragraph 144


§ 144

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin ein Widerspruch weder von dem Verwalter noch von einem Konkursgläubiger erhoben wird, oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.

(2) Ist die Forderung vom Gemeinschuldner im Prüfungstermin bestritten, so kann ein Rechtsstreit, welcher über dieselbe zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens anhängig war, gegen den Gemeinschuldner aufgenommen werden.


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