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Konkursordnung - Paragraph 114


§ 114

Werden Grundstücke, eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke oder Rechte, bei denen eine Eintragung nach § 113 Abs. 1, 2 bewirkt worden ist, von dem Verwalter freigegeben oder veräußert, so kann das Konkursgericht auf Antrag das Grundbuchamt oder das Registergericht um Löschung der Eintragung ersuchen.


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