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Konkursordnung - Paragraph 113


§ 113

(1) Ein von dem Konkursgericht nach § 106 erlassenes allgemeines Veräußerungsverbot sowie die Eröffnung des Konkursverfahrens ist in das Grundbuch, das Schiffsregister und das Schiffsbauregister einzutragen

1. bei den Grundstücken, eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, als deren Eigentümer der Gemeinschuldner im Grundbuch, Schiffsregister und Schiffsbauregister eingetragen ist;

2. bei den für den Gemeinschuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken, eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken oder an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den obwaltenden Umständen bei Unterlassung der Eintragung eine Beeinträchtigung der Konkursgläubiger zu besorgen ist.

(2) Das Konkursgericht hat, soweit ihm solche Grundstücke, eingetragenen Schiffe und Schiffsbauwerke oder Rechte bekannt sind, das Grundbuchamt oder das Registergericht von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen.

(3) Die Eintragung kann auch vom Konkursverwalter beim Grundbuchamt oder Registergericht beantragt werden.


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