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Konkursordnung - Paragraph 110


§ 110

(1) Bei der Eröffnung des Konkursverfahrens ernennt das Gericht den Konkursverwalter, verordnet einen nicht über einen Monat hinauszusetzenden Termin zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses, erläßt den offenen Arrest und bestimmt die Anmeldefrist und den allgemeinen Prüfungstermin.

(2) Das Gericht kann die Termine verbinden, wenn die Konkursmasse von geringerem Betrag oder der Kreis der Konkursgläubiger von geringerem Umfang ist, oder wenn der Gemeinschuldner einen Zwangsvergleichsvorschlag eingereicht hat.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.