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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 8


§ 8 Studienreform

(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, daß

1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studenten breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen;

2. die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen;

3. die Studenten befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen;

4. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gewährleistet und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleiben.

(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgesetzten Frist begutachtet werden.

(3) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung oder der Erlaß einer entsprechenden Prüfungsordnung erfolgt ist.

(4) Die Hochschulen treffen für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen.


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