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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 50


§ 50 Dienstrechtliche Sonderregelungen

(1) Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Probezeit gelten nur im Falle des § 46 zweiter Halbsatz. Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 44a) und des § 48a) sind auf Professoren nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(2) Beamtete Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Professoren auf eine Anhörung.

(3) Soweit Professoren, Hochschuldozenten,Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem er nach den §§ 44a), 48a) des Beamtenrechtsrahmengesetzes beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf die Dauer von zwei Jehren nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, für Zeiten einer Beurlaubung nach den auf Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelungen über den Erziehungsurlaub und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung des Bundes entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist, sowie für Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes. Eine Verlängerung nach den Sätzen 1 und 2 Darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

(4) Soweit für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure oder für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 3 außer in den in § 44a) des Beamtenrechtsrahmengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung entsprechend.


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