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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 46


§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren

Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.


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