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Hochschulrahmengesetz - Paragraph 45


§ 45 Berufung von Professoren

(1) Die Stellen für Professoren sind öffentlich auszuschrieben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben.

(2) Die Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach Landesrecht zuständigen Stelle berufen. Bei der Berufung von Professoren können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Bei der Berufung von Professoren an Fachhochschulen und von Professoren für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen in ein zweites Professorenamt gilt diese Einschränkung nicht. Durch Landesrecht sind die Voraussetzungen für eine Berufung außerhalb einer Vorschlagsliste zu regeln.

(3) Die Berufung von Nichtbewerbern ist zulässig.

(4) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.