<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Paragraph 2


§ 2

(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.