=> Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - Paragraph 1


§ 1

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.