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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 99


Art. 99 Entscheidung landesrechtlicher Streitigkeiten durch das Bundesverfassungsgericht und die obersten Gerichtshöfe des Bundes

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.


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