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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Stand: Anfang 1995
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Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem
Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem
Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner
verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier
Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit
gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
I. Die Grundrechte
Artikel 1 ... 19
II. Der Bund und die Länder
Artikel 20 ... 37
III. Der Bundestag
Artikel 38 ... 49
IV. Der Bundesrat
Artikel 50 ... 53
IVa. Gemeinsamer Ausschuß
Artikel 53a
V. Der Bundespräsident
Artikel 54 ... 61
VI. Die Bundesregierung
Artikel 62 ... 69
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Artikel 70 ... 82
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Artikel 83 ... 91
VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben
Artikel 91a ... 91b
IX. Die Rechtsprechung
Artikel 92 ... 104
X. Das Finanzwesen
Artikel 104a ... 115
X. Das Finanzwesen
Artikel 115a ... 115l
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 116 ... 146
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