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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 91b


Art. 91b Zusammenwirken von Bund und Ländern auf Grund von Vereinbarungen

Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.


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