Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 87c
Art. 87c Auftragsverwaltung auf dem Gebiet der Kernenergie
Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen, können mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage
des Bundes ausgeführt werden.