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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 87c


Art. 87c Auftragsverwaltung auf dem Gebiet der Kernenergie

Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.


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