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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 71


Art. 71 Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, Begriff

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.


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