<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 67


Art. 67 Konstruktives Mißtrauensvotum

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.