<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 55


Art. 55 Unvereinbarkeiten

(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.