<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 53


Art. 53 Anwesenheit der Regierungsmitglieder

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.