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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 45b


Art. 45b Wehrbeauftragter

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.


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