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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 45


Art. 45 Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union

Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.


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